Erwerbsgemindert? Beratung ist wichtig!
Grundsätzlich gilt: Wer auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein, ist (teilweise) erwerbsgemindert. So sieht es § 43 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBkurz fürSozialgesetzbuch VI) vor.
Zudem muss die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert) erfüllt sein und 36 Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles vorliegen. Diese beiden Voraussetzungen stellen für die meisten Antragssteller kein Problem dar.
Die große Schwierigkeit besteht hingegen darin, dass die Rentenversicherung bei der von ihr veranlassten medizinischen Untersuchung oft erst gar keine Erwerbsminderung feststellt. Oder es wurde vor nicht allzu langer Zeit eine medizinische Reha absolviert und im Entlassungsbericht wurde keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit festgestellt.
Was muss man wissen?
Neben dem Fehlen medizinischer Faktoren gibt es noch weitere Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderung ohne Erfolgsaussichten bleiben kann:
- trotz behandlungsbedürftiger Krankheiten findet keine (fachärztliche) Behandlung statt;
- die Behandlungsmöglichkeiten sind nicht ausgeschöpft;
- es besteht noch ein Arbeitsverhältnis und bisher wurde nicht geprüft, ob der Arbeitgeber einen leidensgerechten (Teilzeit-) Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann;
- die Erwerbsfähigkeit ist zumindest gefährdet, könnte aber mit einer medizinischen Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert oder abgewendet werden.
All diese Faktoren haben Vorrang vor einer Feststellung der Erwerbsminderung. Es gibt aber noch andere Gründe, die die Sinnhaftigkeit eines Antrages wegen Erwerbsminderung zumindest infrage stellen.
Wenn derzeitige Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld (Alg) I höher sind als die zu erwartende Erwerbsminderungsrente, macht ein Antrag schon aus finanziellen Gründen keinen Sinn. Abgesehen davon werden für Krankengeld und Alg I rentensteigernde Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung entrichtet. Aber auch bei der Gewährung von Alg II oberhalb der zu erwartenden Erwerbsminderungsrente
bringt ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente oft keinen finanziellen Vorteil. In der Regel ist außerdem ein Rentenabschlag hinzunehmen.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse, das Arbeitsamt und das Jobcenter dürfen zur Rentenantragstellung auffordern – allerdings nur in schriftlicher Form. Keiner der genannten darf jedoch die Versicherte oder den Versicherten in ein Widerspruchs- oder gar Klageverfahren drängen.
Was ist zu tun?
Wir empfehlen daher eine umfangreiche Beratung, am besten schon vor Antragstellung zur Erwerbsminderungsrente, mindestens aber vor Beginn eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens.
Nutzen Sie dafür gerne die Angebote Externer Link:unserer Sozialrechtsschutz gGmbH.