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Wie barrierefrei ist die Europawahl?

Von: Henrike Weber

Am Sonntag, den 9. Juni, ist es so weit, alle in Deutschland lebenden wahlberechtigten EU-Bürger*innen sind an diesem Tag mit ihrer einen Stimme zur Wahl des Europäischen Parlaments aufgerufen. 

Auf dem Foto ist ein Mensch mit einer Behinderung zu sehen, der einen Wahlzettel in eine Wahlurne wirft.
In Deutschland waren bis Mai 2019 mehr als 85.000 volljährige Menschen mit Behinderung von der Wahl ausgeschlossen. Seitdem dürfen alle Menschen wählen und es gilt Inklusives Wahlrecht für alle. © Canva / Peopleimages.com; YuriArcurs

Das Wahlverfahren, der in der Bundesrepublik zur Wahl stehenden 35 Parteien und Vereinigungen, folgt dabei nationalen Regelungen. In Deutschland sind diese Regelungen im Europawahlgesetz, im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung geregelt. Auch die Finanzierung der Wahl erfolgt über den Bundeshaushalt. Diese nationalen Regelungen können auf das Ergebnis der Wahl erheblichen Einfluss haben, so dürfen in manchen Ländern Menschen erst ab Vollendung des 18. Lebensjahrs wählen.

Assistenten und Hilfsmittel

Wahlbeobachter*innen haben die Sorge, dass in einigen Ländern der EU Menschen mit Behinderungen zum Teil faktisch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, da in diesen zum Beispiel die Wahlkabine nur einzeln betreten werden kann und notwendige Assistenzleistungen versagt bleiben. In der Bundesrepublik ist dies jedoch nicht so. Hier darf jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 9. Juni den 16. Geburtstag feiert, an die Wahlurne und seine Stimme abgeben. Dabei ist das Wahlrecht für alle deutschen Staatsbürger*innen, unabhängig ob und wie schwer der oder die Wählende beeinträchtigt ist, gegeben. 

Menschen mit entsprechenden Beeinträchtigungen dürfen etwa Helfer*innen mit in die Wahlkabine nehmen, die zum Beispiel nach Angabe des Wählenden das Kreuzchen setzen oder auch den Wahlschein falten. Menschen mit Lernschwierigkeiten finden zum Beispiel über die Bundeszentrale für politische Bildung Externer Link:Informationen rund um die Wahl in einfacher Sprache. Auch technische Hilfsmittel, wie etwa Lupen oder Wahlschablonen für blinde oder sehbehinderte Menschen sind bei der Wahl zugelassen. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband entwickelte eine Wahlschablone nebst dazugehöriger CD zur Europawahl 2024. Diese ist über den jeweiligen Landesverein bestellbar. In Berlin ist das der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein (wahlen@absv.de), in Brandenburg der Blinden- und Sehbehinderten-Verband (bsvb@bsvb.de).

Wahlbenachrichtigung

Damit jede*r sein Wahlrecht auch ausüben kann, erhalten Wahlberechtigte circa vier Wochen vor der Wahl eine sogenannte Wahlbenachrichtigung. Die Mehrheit der Bundesbürger*innen erhält diese automatisch, da sie bei einem dauerhaften Wohnsitz automatisch im Wählerverzeichnis aufgeführt sind. Auch andere EU-Bürger*innen, die dauerhaft in Deutschland wohnen, können in Deutschland die hier Kandidierenden wählen. Dafür müssen diese ins Wählerverzeichnis der jeweiligen Wohnsitzgemeinde eingetragen sein. Dies kann bis zum Ablauf des 19. Mai beim jeweiligen Gemeindebüro geschehen. Ist dies bereits in den Jahren zuvor geschehen, also zum Beispiel zur letzten Europawahl im Mai 2019, so bedarf es keiner erneuten Eintragung. In diesem Fall geht die Wahlbenachrichtigung dann automatisch zu. Besteht der Wunsch, Kandidat*innen des Herkunftslandes zu wählen, müssen sich die EU-Bürger*innen rechtzeitig im Herkunftsland ins Wählerverzeichnis eintragen und im hiesigen streichen lassen.

Barrierefreie Wahllokale

Aus der Wahlbenachrichtigung ergibt sich auch, wie barrierefrei das Wahllokal ist. Und es sollte sich daraus auch ergeben, wie man einerseits ein barrierefreies Wahllokal findet und andererseits, wie und wo der Wahlschein für das gewünschte Wahllokal zu erhalten ist. Denn auch bei einem notwendigen Wechsel des Wahllokals bedarf es eines Wahlscheins, der am Wahltag vorliegen und neben dem Personalausweis/Reisepass mitgebracht werden muss. Einen Wahlschein beantragen und erhalten Sie auch, wenn Sie sich für die Briefwahl entscheiden. Die Informationen, wie und bis wann und wo genau die Briefwahl beantragt wird, findet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. In besonderen Fällen kann der Wahlschein aber noch am Tag der Wahl, also am 9. Juni, beantragt werden (Externer Link:https://www.bundeswahlleiterin.de/bundeswahlleiter.html).

Die vorläufigen Wahlergebnisse werden dann mit Schließung des letzten Wahllokals in Europa veröffentlicht. Das wird am 9. Juni ab circa 18 Uhr der Fall sein. Die endgültigen Wahlergebnisse sollen dann ab dem 10. Juni durch die Bundeswahlleiterin veröffentlicht werden. Die gewählten Parteien und Vereinigungen schließen sich dann zu Europäischen Parteien und gegebenenfalls Fraktionen zusammen, um ihre Arbeit als neugewähltes Europäisches Parlament aufzunehmen. 

Wie Sie sich auch immer entscheiden, nutzen Sie diese eine Stimme und gestalten Sie am 9. Juni ein lebenswertes Europa mit!